
(Quelle: Verein Smart Grid Schweiz (VSGS), «Whitepaper: Limitierung der PV-Einspeiseleistung»).
Ab 2026 gilt in der Schweiz die sogenannte netzdienliche Einspeiseregelung für Photovoltaikanlagen. Gestützt auf Art. 17c StromVG können Verteilnetzbetreiber die maximale Einspeiseleistung von Photovoltaikanlagen auf 70 % der installierten Leistung begrenzen. Ziel dieser Regelung ist es, kurzfristige und selten auftretende Leistungsspitzen zu reduzieren, die nur an wenigen Stunden oder Tagen pro Jahr anfallen. Dadurch wird die bestehende Netzinfrastruktur effizienter genutzt, die Netzstabilität erhöht und der Anschluss zusätzlicher Photovoltaikanlagen ermöglicht. Gleichzeitig können unnötige oder vorgezogene Netzausbaukosten reduziert werden.
Im Verteilnetz der Energie Kreuzlingen wird diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit ab dem 1. Januar 2026 umgesetzt. Die Begrenzung auf 70 % gilt für alle neuen Photovoltaikanlagen. Zudem kommt sie bei bestehenden Anlagen zur Anwendung, wenn im Rahmen einer Erneuerung der Wechselrichter ersetzt wird.
Für Anlagenbetreiber bleibt der Eigenverbrauch uneingeschränkt möglich. Auch der Einsatz von Stromspeichern wird durch die Regelung nicht eingeschränkt. Die Begrenzung betrifft ausschliesslich die maximale Einspeiseleistung ins Netz, nicht jedoch die Produktion oder Nutzung des selbsterzeugten Stroms im eigenen Gebäude oder innerhalb einer Eigenverbrauchslösung. Der tatsächliche Produktionsverlust ist in der Praxis in der Regel sehr gering und liegt typischerweise bei unter einem Prozent der Jahresproduktion.